Abschleppkosten beim Falschparken 2021
Die Aufregung ist bei vielen Fahrzeugbesitzern groß, wenn das Auto abgeschleppt wird. Grundsätzlich kann der Wagen aus den verschiedensten Gründen entfernt werden – wegen eines Defekts zum Beispiel. Allzu oft werden Kfz allerdings auch abgeschleppt, weil sie – absichtlich oder unabsichtlich – falsch abgestellt wurden. Das kann zu einem ganz schön unangenehmen Ereignis werden. Sind die Abschleppkosten beim Falschparken immer ein teurer Spaß für Autofahrer? Wann müssen Falschparker zahlen? Wir haben uns in unserem Ratgeber die aktuelle Situation einmal näher angeschaut.
Das Abschleppen ist der Albtraum jedes Autofahrers. Sei es nachts auf der Autobahn nach einem technischen Defekt oder durch eine kleine Unachtsamkeit im totalen Halteverbot – für den Fahrzeugführer ist es ein kleiner Schock, wenn der Wagen per Abschlepper entfernt wird. Zusätzlich ist das Entfernen des Autos häufig insbesondere in Großstädten mit immens hohen Kosten verbunden. Das wirft Fragen auf: Wer bezahlt wann die Abschleppkosten beim Falschparken – etwa im Halteverbot oder auf privaten Parkplätzen? Wo gibt es da Unterschiede? Wir haben einmal versucht, die wichtigsten Fragen für Sie zu klären.
Die wichtigsten Fragen rund um das Abschleppen beim Falschparken
Rund um das Abschleppen beim Falschparken gibt es zahlreiche drängende Fragen, die sich Autofahrer immer wieder stellen und um die es viele Gerüchte gibt. Wir möchten Ihnen die wichtigsten Fragen hier einmal beantworten. Die Angaben dienen lediglich der Information – im Zweifelsfall sollten Sie sich immer an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.
Wie hoch fallen die Abschleppkosten beim Falschparken aus?
Man kann nicht generell sagen, wie hoch die Abschleppkosten beim Falschparken ausfallen. Da spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle: Der Ort, an dem das Fahrzeug entfernt wird, der Wochentag und die Tageszeit. Besonders teuer ist das Abschleppen in Innenstädten von Großstädten. Insbesondere nachts werden zudem Aufschläge erhoben. In einer Metropole wie Berlin, Hamburg oder München kann die Fahrzeugentfernung schnell bis zu 400 Euro kosten. In Hamburg etwa werden die Fahrzeuge in einer zentralen Verwahrstelle aufbewahrt. Hier wird pro Tag eine weitere Gebühr von ungefähr 30 Euro fällig – auch das kann sich noch einmal schnell summieren. Hinzu kommen auch noch mögliche Bußgelder.
Ähnlich setzen sich die Kosten zusammen, wenn man einen Unfall oder eine Panne mit dem Fahrzeug hat und das Auto abgeschleppt werden muss. Auch hier spielen der Wochentag, die Tageszeit und die vom Abschleppdienst zurückgelegten Kilometer eine entscheidende Rolle. Es bietet sich an, in diesem Fall Mitglied in einem Automobilclub zu sein und dort eine entsprechende Versicherung zu besitzen. So kann je nach Art der Mitgliedschaft das Abschleppen schnell und unbürokratisch kostenlos erfolgen.
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Für wen fallen die Kosten beim Abschleppen im Halteverbot an?
Wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Raum im Halteverbot geparkt ist und von der Polizei oder dem Ordnungsamt abgeschleppt wird, muss in der Regel der Falschparker – der Halter – für die Abschleppkosten beim Falschparken aufkommen.
Welche Kosten werden bei einer Leerfahrt des Abschleppdienstes fällig?
Die Leerfahrt eines Abschleppers kommt in der Regel dann zustande, wenn ein Falschparker von selbst wegfährt, während der Abschleppdienst bereits gerufen wurde. In diesem Fall muss der Auftraggeber die Kosten für die Leerfahrt des Abschleppwagens bezahlen. Die Polizei oder das Ordnungsamt würden höchstwahrscheinlich dem wegfahrenden Autofahrer die entsprechenden Kosten in Rechnung stellen. Wer hingegen als Auftraggeber seinen Privatparkplatz auf einem Privatgelände freiräumen lassen will, läuft Gefahr, mit der Selbstjustiz gegen Falschparker auf den Abschleppkosten sitzen zu bleiben, da diese erst einmal verauslagt werden müssen.
Die Höhe der Abschleppkosten kann stark variieren
Die meisten Autofahrer interessiert bei den Abschleppkosten vor allem die Höhe. Wie hoch der Preis für das Entfernen des Fahrzeugs im Einzelfall ist, lässt sich natürlich nicht pauschal sagen. Es kommt da ganz auf den jeweiligen Fall an. Die Preise variieren unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren wie etwa des Wochentags, der Uhrzeit und der Wegstrecke, die der Abschleppwagen zurücklegen muss. Ein Abschleppvorgang unter einem Preis von 100 Euro erscheint jedoch sehr unwahrscheinlich. Oftmals kommen Preise von mehreren 100 Euro vor, die bis zu 500 Euro reichen können. Wer selbst den Abschleppvorgang des Autos initiiert – etwa weil das eigene Fahrzeug defekt ist –, sollte vorab unterschiedliche Angebote vergleichen, da einige Abschleppunternehmen deutlich günstiger und andere teurer sind. Grundsätzlich müssen sich Abschlepper an die ortsübliche Gebühr für das Entfernen des Fahrzeugs halten. Willkürlich dürfen die Abschleppkosten also nicht festgesetzt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Grundsatzurteil V ZR 229/13 entschieden.
Abschleppkosten beim Falschparken auch für eine Leerfahrt des Abschleppwagens
Eine Leerfahrt des Abschleppwagens kann unter unterschiedlichen Bedingungen zustande kommen. Möglicherweise ist das kaputte Auto doch wieder angesprungen oder der Falschparker hat sich noch eingefunden, um das Fahrzeug wegzufahren. In diesem Fall wird der Abschleppdienst nicht mehr benötigt. Die Kosten für die Leerfahrt werden dennoch fällig. Schließlich hat der Fahrer Arbeitszeit aufgebracht und auch für den Wagen sind Betriebskosten wie Treibstoff und Verschleiß entstanden. Der Abschleppdienst stellt die Kosten für die Leerfahrt in der Regel dem Auftraggeber in Rechnung. Wenn eine Politesse oder ein Polizist im öffentlichen Raum den Abschleppwagen gerufen haben, entstehen für den Falschparker Kosten. Anders sieht es auf Privatparkplätzen aus. Dort muss erst einmal derjenige zahlen, der den Abschlepper gerufen hat. Wer dort unrechtmäßig geparkt hat, kann die Kosten für die Leerfahrt möglicherweise umgehen.
Wer die Abschleppkosten für das Falschparken bezahlen muss
Eine der spannendsten Fragen rund um das Abschleppen ist die Frage: Wer muss die Abschleppkosten für das Falschparken bezahlen? Im öffentlichen Raum ist das nur allzu oft klar. Wenn die Polizei oder das Ordnungsamt einschreiten müssen und entscheiden, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird, werden sie diesen Vorgang in der Regel gut dokumentieren und begründen. Der Falschparker – genauer gesagt der Halter des Fahrzeugs – muss die Kosten für das Abschleppen, Verwaltungsgebühren etwa für den Einsatz der Beamten und eventuelle Bußgelder übernehmen. Sicherlich kann man auch hier Einspruch einlegen, sollte sich aber recht genau überlegen, ob das im Einzelfall Sinn macht.
Ganz anders sieht die Situation aus, wenn der Falschparker auf einem Privatgrundstück steht. Auch ein Supermarktparkplatz oder sonstiger Parkplatz eines Geschäfts gehören hier dazu. In diesem Fall muss sich der Besitzer – oder der Mieter – der betroffenen Stellfläche selbst um das Entfernen kümmern. Und das ist insgesamt deutlich komplizierter als im öffentlichen Raum. So muss der Besitzer des Parkplatzes den Fremdparker zunächst auf eigene Kosten abschleppen lassen und kann sich danach die Kosten vom Falschparker wiederholen. Das Risiko ist hier jedoch sehr hoch, dass man auf seinen Kosten sitzen bleibt. Kaum ein Autofahrer wird die entstandenen Kosten ohne Widerspruch sofort zahlen. Auch die herbeigerufene Polizei kann daran wenig ändern. Sie kann lediglich versuchen, den Fahrzeugführer zu ermitteln und zu kontaktieren, damit dieser seinen Wagen freiwillig entfernt. Der Gesetzgeber hat es den Besitzern von Privatparkplätzen nicht leicht gemacht, Fremdparker zu entfernen und die Kosten dafür erstattet zu bekommen.
So kommen Besitzer von Privatparkplätzen an die verauslagten Abschleppkosten
Dennoch haben auch Besitzer von Privatparkplätzen einige Möglichkeiten, Fremdparker abschleppen zu lassen und die Kosten für das Abschleppen zurückzuerhalten. Zuerst einmal sollte versucht werden, den Falschparker zu kontaktieren. Gleichzeitig sollte das falsch abgestellte Fahrzeug durch Fotos gut dokumentiert werden. Drittens besteht die Möglichkeit, den Fremdparker abschleppen zu lassen und sich unmittelbar das Geld vom Verursacher zurückzuholen. Es ist nämlich rechtens, dem Falschparker den Standort seines entfernten Fahrzeugs zu verschweigen, bis er die Kosten für das Abschleppen übernommen hat. Gleichzeitig kann der Parkplatzbesitzer auch eine Schadensersatzklage einreichen, um sich auf diese Weise Geld zurückzuholen. Nicht erlaubt ist, den Fremdparker selbst zuzuparken und am Wegfahren zu hindern – das kann dem Parkplatzbesitzer als Straftat – Nötigung – ausgelegt werden.
Zudem gibt es eine recht bequeme Methode: Sollte es öfter vorkommen, dass Fremdparker auf einem privaten Parkplatz stehen, macht es gegebenenfalls Sinn, mit einem Abschleppdienst einen Vertrag zu schließen und zu vereinbaren, dass das Unternehmen die Kosten für das Abschleppen selbst vom Autobesitzer einfordert. In diesem Fall ist der Parkplatzbesitzer fein raus und übergibt die Verantwortung an den Abschleppdienst. Dieses Verfahren soll aber rechtlich umstritten sein.
So lassen sich die Abschleppkosten beim Falschparken möglicherweise umgehen
Auf der anderen Seite haben auch Falschparker die Möglichkeit, gegen das Abschleppen ihres Fahrzeugs vorzugehen. Man könnte etwa argumentieren, dass das Entfernen des Wagens eine übertriebene Maßnahme dargestellt hat. Das ist etwa der Fall, wenn im öffentlichen Raum niemand durch den falsch abgestellten Wagen behindert oder gefährdet wurde. Auch dann darf die Polizei den Wagen abschleppen lassen. Sie muss jedoch den Autofahrer vorher kontaktieren und ihn auffordern können, seinen Wagen zu entfernen, bevor der Abschleppdienst gerufen wird.
Allerdings ist die Frage, wann das Abschleppen eine übertriebene Maßnahme ist, immer wieder zum Gegenstand von Gerichtsverhandlungen geworden und höchst umstritten. Dazu zählt etwa das Urteil AZ 5 K 1199/18 des Verwaltungsgerichts Bremen, bei der über das Falschparken an einer Engstelle entschieden wurde. Der PKW-Fahrer hatte die Straße so zugeparkt, dass ein LKW nicht passieren konnte. Dieser hatte die Polizei gerufen. Die Klage des Autofahrers gegen das Abschleppen wurde abgewiesen – kurz gesagt: Er musste die Gerichtskosten, die Abschleppkosten von 180 Euro sowie Verwaltungskosten in Höhe von 58 Euro tragen. Im Zweifelsfall sollten Autofahrer, die vermeintlich zu Unrecht abgeschleppt wurden, also erst einmal einen Anwalt für Verkehrsrecht einschalten.
Gute Chancen, die Kosten für das Abschleppen nicht tragen zu müssen, bestehen immer dann, wenn Verkehrsschilder für Halteverbote falsch aufgestellt wurden. So muss durch die Beschilderung eindeutig erkennbar sein, wann und in welchem Bereich das Parkverbot gilt. Wenn sich erkennen lässt, dass dies nicht der Fall war, handelt es sich womöglich um einen irrtümlich begangenen Parkverstoß. Dann muss man weder das Bußgeld noch die Abschleppkosten bezahlen. Allerdings muss der Irrtum auch hier gut dokumentiert werden. In einem entsprechenden Fall hat das Verwaltungsgericht Koblenz im September 2020 im Fall AZ: 2 K 1308/19.KO für den Kläger entschieden.
Fazit – Abschleppkosten beim Falschparken: immer teuer für Autofahrer?
Grundsätzlich kann es immer mal wieder vorkommen, dass das eigene Auto abgeschleppt werden muss. Das ist grundsätzlich kein Beinbruch – insbesondere dann nicht, wenn man in einem Automobilclub ist und entsprechend versichert ist. Und auch ist es möglich, dass man als Autofahrer mal ein Halteverbotschild übersieht und ungünstig parkt. Auch eine vergessene Parkscheibe dürfte in der Regel ohne allzu schlimme Folgen bleiben. In den seltensten Fällen wird man dann abgeschleppt. Viele Fahrzeugführer stellen ihren Wagen jedoch absichtlich oder aus Bequemlichkeit verkehrsbehindernd ab, etwa um Parkgebühren zu sparen, und gefährden so Fußgänger, Radfahrer und andere Autofahrer. Auch das Parken auf Behindertenparkplätzen und an Elektroladestationen kann schnell zur Entfernung des Fahrzeugs führen. Wer dies im öffentlichen Raum tut, wird wahrscheinlich gnadenlos von der Polizei oder dem Ordnungsamt abgeschleppt. Neben den Kosten für den Abschleppvorgang wird den Fahrzeugführern auch noch eine Strafe in Rechnung gestellt. Autofahrer sollten deshalb wirklich genau darauf achten, wo sie auf öffentlichen Straßen ihr Auto abstellen und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehmen. Auch beim Parken am Flughafen kommt es häufig vor, dass Autofahrer nahegelegene Wohngebiete mit Anwohnerparkzonen zuparken, um die Gebühren der Parkhäuser zu sparen. Bei Parkplatzvergleich.de finden Reisende jedoch reichlich Möglichkeiten, günstig einen Parkplatz am Flug zu buchen und dabei viel Geld zu sparen – risikoreiches Fremdparken ist dann gar nicht mehr nötig.
Etwas komplizierter ist die Situation auf Privatgrundstücken. Wer hier einen Fremdparker abschleppen lassen möchte, muss die Kosten in vielen Fällen erst einmal auslegen. Hier besteht immer die Gefahr, dass man auf seinen Abschleppkosten sitzen bleibt. Wer auf Nummer sicher gehen will, ruft erst einmal die Polizei und versucht gemeinsam mit den Beamten, den Fahrer zu ermitteln. Das dürfte auf die meisten Fremdparker schon genügend Eindruck machen, um in Zukunft nicht wieder einfach auf fremden Stellflächen zu parken.
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und dient lediglich der Information. Sollten Sie Probleme mit einem Abschleppvorgang haben, sollten Sie einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen oder sich an einen Automobilclub wenden.
17. Dezember 2020
45992 Aufrufe
Ich habe leider die Antwort meiner Frage nicht wirklich gefunden.
Es ging darum, dass ich versehentlich im absoluten Halteverbot geparkt habe, dort auch an einem intakten Parkscheinautomat ein Ticket für 2 Stunden gezogen habe um zur Physiotherapie gegangen bin. An dieser Stelle habe ich schon immer geparkt, deshalb wahrscheinlich meine Unachtsamkeit und dort ist weder eine Verkehrsenge, noch Fußgängerweg, Radweg oder Feuerwehreinfahrt. Mein Physiotherapeut hat dann zufällig gesehen, dass der ADAc gerade im Begriff war meinen Wagen abzuschleppen. Ich bin dann ganz schnell raus und konnte das Abschleppen noch verhindern, wurde aber für den vollen Abschleppreis zur Kasse gebeten. Ist das so richtig?